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AGBs

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der NORMTEILWERK ROBERT BLOHM GmbH

Stand: 17.03.2022 

1. Auftragserteilung
Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Einmal erteilte Bestellungen sind unwiderruflich.

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster o. dgl., die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritte nicht eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Angabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelcher Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn schadlos zu halten. Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.


2. Preise
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

Verpackung und Versand erfolgt nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit des Lieferers. Kisten werden bei Zurücksendung frei Werk oder Verkaufsraum in unbeschädigtem Zustand mit der Hälfte des berechneten Preises vergütet.

Nicht listenmäßige Werkzeuge oder solche mit Zwischenmaßen unterliegen einem durch die Sonderherstellung bedingten Preisaufschlag, der vor der Auftragserteilung zu vereinbaren ist. Unterbleibt diese Vereinbarung oder ist die genaue Festsetzung der Preise nicht möglich, so erfolgt diese unter Zugrundelegung der entstandenen Selbstkosten mit einem entsprechenden Gewinnzuschlag.

Bei allgemeinen Erhöhungen der Produktionskosten bleiben Preisänderungen vorbehalten.


3. Zahlungsbedingungen
Falls in der schriftlichen Bestätigung des Lieferers nicht anders vereinbart, sind Zahlungen in EUR frei Zahlstelle des Lieferers spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug oder innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto – auch bei Teillieferungen – zu leisten.

Bei verspäteter Zahlung werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz berechnet.

Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Besteller fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht. Die Aufrechnung mit nicht vom Lieferer anerkannten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft.


4. Lieferzeit
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferungen eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
Teillieferungen sind dabei auf Kosten des Bestellers gestattet.


5. Versand
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Auf dem Transport abhandengekommene oder beschädigte Waren werden vom Lieferer nur auf Grund einer neuen Bestellung gegen Berechnung der jeweils gültigen Preise ersetzt.
Versicherung gegen Transportschäden übernimmt der Lieferer bei ausdrücklichem Auftrag des Bestellers für dessen Rechnung nach Ermessen.

Abweichungen vom Lieferschein oder der Rechnung sind unverzüglich nach Empfang der Ware dem Lieferer schriftlich zu melden.

Laut Verpackungsverordnung haben Sie die Möglichkeit, die von uns verwendeten Transport- und Umverpackungen zurückzugeben. Die Kosten für den Rücktransport trägt der Besteller.



6. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Lieferer ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.

Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt, einschließlich seiner vereinbarten Sonderformen, und sonstige Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.


7. Mängelhaftung
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer nur für zeichnungsgemäße Ausführung.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall dem Lieferer zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Lieferer das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.Will der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Lieferers, vorgenommene Änderungen oder N O R M T E I L W E R K R O B E R T B L O H M Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden.



8. Haftungsausschluss
1) Der Lieferer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Lieferer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Lieferers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
2) Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.
3) Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 9, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer 10.


9. Verzugshaftung
Der Lieferer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Lieferers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Lieferers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 25 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 50 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.



10. Unmöglichkeit
Der Lieferer haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Lieferers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Lieferers wegen Unmöglichkeit auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 50% des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.


11. Rücktritt
Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Lieferer die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Lieferers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.



12. Verjährung
1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr.
2) Die Verjährungsfrist nach Abs. 1) gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Lieferer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1) und 2) gelten mit folgender Maßgabe: a. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes. b. Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit der Lieferer eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat. Hat der Lieferer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gilt anstelle der in Abs. 1) genannten Verjährungsfrist die gesetzliche Verjährungsfrist, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würde unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 a Abs. 3 BGB. c. Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.


13. Pauschalierter Schadensersatz
1) Lagergeld Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Bestellers um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Verkäufers verzögert, kann der Lieferer pauschal für jeden Monat der Versandbereitschaft (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 % berechnen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass dem Lieferer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Lieferer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
2) Verzugszins Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Lieferer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.


14. Sonderwerkzeuge
Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge um ca. 10 % mindestens jedoch um 1 Stück über- oder unterschritten werden. Berechnet wird die Liefermenge.


15. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen
Lieferbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Lieferer unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und der Lieferer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.


16. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

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